Bundesarbeitsgericht: BR-Schulungen

sind auch im letzten Amtsjahr erforderlich

on 12. Mai 2017 Arbeitszeit, BetrVG with 0 comments

Im letzten Jahr vor der Betriebsratswahl werden viele Arbeitgeber bei den Schulungen knausrig: Ein Jahr vor Ende der Amtszeit sei keine Weiterbildung mehr erforderlich, argumentieren sie. Doch das stimmt nicht! Rechtlich spricht bis zum Ende der Amtszeit nichts gegen ein Grundlagenseminar für den BR. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Wenn der Betriebsrat für die verbleibende Amtsperiode einen Schulungsbedarf sieht, haben seine Mitglieder auch das Recht, Seminare zu besuchen. Viele Arbeitgeber argumentieren dagegen, dass es bis zur Neuwahl nur noch wenige Monate seien oder keine Gewissheit bestehe, ob der lernwillige Kollege wiedergewählt würde. Betriebsräte nahmen dies oft hin. Denn das BAG hatte 1972 einmal so entschieden. Doch jetzt gilt (Zitat):

Soweit der Senat in der Vergangenheit eine besondere Darlegung der Erforderlichkeit bei der Vermittlung von Grundkenntnissen für notwendig gehalten hat, wenn die Schulungsveranstaltung erst kurz vor Ablauf der Amtszeit erfolgen soll, hält er hieran nicht mehr fest.“

Damit verzichtet das BAG nun auf zeitliche Vorgaben (BAG vom 7. Mai 2008, 7 AZR 90/07). Betriebsräte haben grundsätzlich einen Anspruch auf Teilnahme an Schulungen, in denen Kenntnisse vermittelt werden, die für eine verantwortungsvolle und sachgerechte Ausübung ihrer Betriebsratstätigkeit notwendig sind – auch im letzten halben Jahr vor Ende der Amtsperiode. Die BAG-Richter sind der Überzeugung, dass der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben auch zum Schluss nur dann erfüllen kann, wenn alle Mitglieder über das entsprechende Wissen verfügen. Der Beurteilungsspielraum des Betriebsrats bei der Beschlussfassung ist zu respektieren.

Kreativität in der BR-Schulung: Betriebsratsmitglieder planen auf der Timeline eine Verhandlung mit ihrem Arbeitgeber – ein typisches Vorgehen im perspektiven-Institut. Dafür gibt es auch kurz vor Ende der Amtszeit noch das Recht auf Freistellung.

 

Praxis-Tipp

Erfüllt jetzt, einige Monate vor dem Ende der Amtszeit, Euren Bildungsbedarf. Denn trotz der Entscheidung des BAG gibt es zwei Grenzen. Und die sind:

  • Es ist unleugbar klar, dass das Betriebsratsmitglied in seiner verbleibenden Amtszeit das vermittelte Wissen nicht mehr benötigt.
  • Wenn die Amtszeit des Betriebsrats am letzten Tag der Schulung oder wenige Tage nach Abschluss des Seminars endet.

Ansonsten gilt: Der Betriebsrat kann ohne besondere Begründung Grundlagenseminare für seine Mitglieder für das gesamte Jahr 2017 einplanen, beschließen und durchführen! Die Erforderlichkeit ist gegeben.