Was tun, wenn der BR einen Coach oder externen Sachverstand braucht?

Coaching und Beratung für den BR

Nehmen wir an, Sie brauchen Hilfe bei der Bewältigung einer ganz konkreten Aufgabe. Zum Beispiel, weil Ihnen zu einem komplizierten Thema die Fachkenntnisse fehlen. Oder weil ein Thema so komplex oder konfliktbelastet ist, dass Sie ein Strategie-Coaching brauchen: Dann sind wir für Sie da!

 

Themen für eine Sachverständigen-Tätigkeit können unter anderem sein:

  • Arbeitszeitregelungen & Schichtplanungen
  • Leistungsorientierte Vergütungssysteme
  • Mitarbeitergespräche & Zielvereinbarungen
  • Analyse der Geschäftsberichte
  • Vorbereitungen für einen Interessenausgleich und Sozialplan
  • Einführungen neuer Technologien, z. B. eines neuen Redaktionssystems
  • Arbeitsplatzsicherung
  • Gestaltung und Ausstattung von Arbeitsplätzen
  • Sucht am Arbeitsplatz
  • Mobbing
  • Burn-out-Syndrom
  • Einigungsstelle
  • Personalplanung und Personalentwicklung

Vor der Einschaltung eines Sachverständigen muss der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Person des Sachverständigen, die Kosten und den zeitlichen Aufwand treffen (§ 80 Abs. 3 BetrVG).

Der Betriebsrat sollte frühzeitig gegenüber dem Arbeitgeber anmelden, dass er einen Sachverständigen will. Frühzeitig ist …

  • wenn er aufgrund einer ersten Information durch den Arbeitgeber erkennt, dass ein schwieriges Problem auf ihn zukommt, welches er mit dem eigenen Wissen nicht ausreichend beurteilen kann oder
  • wenn er aufgrund der ersten Informationen befürchten muss, dass er die Auswirkungen einer vom Arbeitgeber geplanten Maßnahme auf die Beschäftigten nicht mit eigener Kompetenz abschätzen kann.

Sie rechnen damit, dass Ihr Arbeitgeber Schwierigkeiten machen wird?
Dann gehen Sie gleich so vor:

  • Zunächst fordert der Betriebsrat vom Arbeitgeber alle Informationen und aussagefähigen Unterlagen zum Sachverhalt an. Insbesondere sollten Sie immer nach den zu erwartenden Auswirkungen auf die Beschäftigten fragen. Setzen Sie Ihrem Arbeitgeber schriftlich eine Frist von etwa 10 Tagen für die Beantwortung.
  • Nach Erhalt der Informationen werten Sie diese aus und formulieren die sich ergebenden Fragen, die der BR von einem Sachverständigen beantwortet haben will. Dann fordern Sie vom Arbeitgeber die Zustimmung zur Hinzuziehung eines Sachverständigen gem. § 80 Abs. 3 BetrVG. Machen Sie das bitte unbedingt schriftlich.

Die eigene Kompetenz verbessern

Gleichzeitig sollte der Betriebsrat sich im Rahmen entsprechender Seminare schlau machen. Damit können Sie gegebenenfalls später vor dem Arbeitsgericht darlegen, dass der Betriebsrat vor der Hinzuziehung des Sachverständigen versucht hat, sich die erforderliche Kompetenz anzueignen. Bei aktuellen schwierigen Themen können Sie auch ein Inhouse-Seminar in Erwägung ziehen.

Den Sachverständigen durchsetzen

Weigert sich der Arbeitgeber nach allen Bemühungen immer noch, das Honorar des Sachverständigen zu tragen, sollte der Betriebsrat einen Rechtsanwalt beauftragen. Der wird beim Arbeitsgericht den Einsatz des Sachverständigen durchsetzen – in besonders dringenden Fällen auch im Wege einer einstweiligen Verfügung.

Das perspektiven-Institut für Betriebsräte
bietet Ihnen an:

  • Sachverständigen-Tätigkeit gem. § 80 Abs. 3 BetrVG, z.B. zur Vorbereitung einer Betriebsvereinbarung
  • Beratung gem. § 111 BetrVG (z. B. bei Personalabbau, Abschluss eines Sozialplanes)
  • Coaching, z. B. als Strategieberatung im Rahmen eines umfassenden Projektes des BR oder im Rahmen der Begleitung einer betrieblichen Umstrukturierung / Change-Management.
  • Vermittlung von kooperierenden Spezialisten zu Themen, die wir nicht selbst bearbeiten, z.B. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Berater für EDV, Ergonomie, Sucht usw.