Der Betriebsrat verfügt über drei starke

Rechte: Lernen Sie jetzt die Anwendung!

on 15. Januar 2021 BetrVG with 0 comments

Das Betriebsverfassungsgesetz stellt ein abgestuftes System an Beteiligungsrechten zur Verfügung: Informations-, Beratungs-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte. Doch leider wissen viele Betriebsräte nicht, wie sie diese unterschiedlichen Rechtsqualitäten praktisch handhaben sollen. Unsere BR-Basisschulungen machen Sie fit. Im ersten Halbjahr 2021 bieten wir alle Seminare dieser Reihe online an. Fangen Sie gleich im Februar mit „Basis I“ an.

Wir bei perspektiven haben uns für die Systematisierung

1 – Unterstützende Berechtigung
2 – Formale Berechtigung
3 – Mitbestimmung

entschieden. Diese ist nach unserer Meinung die übersichtlichste Unterscheidung und erleichtert gerade Anfängern das Verständnis des Gesetzes. Zu den „unterstützenden Berechtigungen“ gehören die Informationsrechte (z. B. in § 80 Abs. 2 BetrVG). p-01Danach muss der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über alle Angelegenheiten informieren, die für die Arbeit des BR von Belang sein können.

Eine unterstützende Berechtigung ist auch das Recht, für bestimmte Fragen Sachverständige einschalten zu können (§ 80 Abs. 3 BetrVG). Die Bestimmungen über Kosten und Sachaufwand, nach denen der Arbeitgeber alle Kosten der Betriebsratsarbeit zu tragen hat, gehören ebenso zu den unterstützenden Berechtigungen wie das Recht auf Aus- und Weiterbildung (§ 37 Abs. 6 und 7 BetrVG – ausführlich informiert hierüber unser Fachartikel „Mit Sicherheit zur Freistellung fürs Seminar“). Auch das Recht auf Freistellungen – für eine bestimmte Aufgabe oder auf Dauer – gehört zu den unterstützenden Berechtigungen (§§ 37 Abs. 2 und 38 BetrVG).

Diese Rechte sind die Grundlage eines arbeitsfähigen Betriebsrats. Deshalb hat der Gesetzgeber für die unterstützenden Berechtigungen Durchsetzungsmöglichkeiten vorgesehen, das heißt, der Betriebsrat kann sie im Streitfalle vor dem Arbeitsgericht einklagen.

Bei den „formalen Berechtigungen“ hat der Betriebsrat das Recht, zu Vorhaben des Arbeitgebers „Ja“ oder „Nein“ zu sagen – er kann jedoch nicht inhaltlich gestalten.

Beispiele:p-02

  • Bei Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen und Versetzungen kann der BR seine Zustimmung unter bestimmten Bedingungen verweigern (§ 99 BetrVG). Sein Nein kann aber durch das Arbeitsgericht aufgehoben („ersetzt“) werden.
  • Bei Kündigungen kann der BR widersprechen (§ 102 BetrVG). Der Widerspruch verhindert die Kündigung zwar nicht. Aber die Rechtsposition des betroffenen Kollegen wird positiv beeinflusst.

„Formal“ ist diese Art der Berechtigung deshalb, weil sich der Betriebsrat peinlich genau an die Formalien halten muss, die in den §§ 99 bzw. 102 BetrVG benannt sind: Er muss die Schriftform und eine bestimmte Frist einhalten und darf darüber hinaus seine Entscheidung nur mit den gesetzlich vorgesehenen Begründungen untermauern. Formal heißt nicht unwichtig! Hier nimmt der BR Einfluss auf Personalentscheidungen und kann u. a. den Kolleginnen und Kollegen helfen, die von einer Kündigung bedroht sind.

Mitbestimmung: Das stärkste Recht des BR

p-03Das Kernstück der Betriebsverfassung und stärkstes Recht des Betriebsrats ist die echte Mitbestimmung. Hier begegnen sich Betriebsrat und Arbeitgeber im wahrsten Sinne des Wortes auf Augenhöhe. In einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit hat der Betriebsrat die Möglichkeit, alle Bedingungen eines unternehmerischen Vorhabens inhaltlich mit zu gestalten. Mehr noch: In einigen Fällen, z. B. bei der Arbeitszeit, bei Urlaubsgrundsätzen oder Gehalts- bzw. Prämienregelungen, kann der Betriebsrat von sich aus eine Veränderung des Status Quo verlangen (Initiativrecht). Als wichtigste echte Mitbestimmungsrechte sind die 13 in § 87 BetrVG beschriebenen Sachverhalte von Ordnung des Betriebes über Arbeitnehmerüberwachung, Arbeitszeit, Überstunden und Gesundheitsschutz bis zu Fragen der betrieblichen Lohngestaltung zu nennen. Auch bei der betrieblichen Aus- und Weiterbildung hat der Betriebsrat mehr Macht, als allgemein bekannt – nämlich Mitbestimmung (§ 98 BetrVG). Besonders anspruchsvoll und konfliktträchtig ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 112 BetrVG: Hier wird die Aufstellung des Sozialplans, z. B. bei Massenentlassungen, geregelt.

Seminare zum Thema: Die Online-Basisausbildung für Betriebsräte

Alles, wirklich alles über die verschiedenen BR-Rechte lernen Sie in unserer Basis-Ausbildung für den Betriebsrat. Im ersten Halbjahr 2021 bieten wir – letztmalig in der Amtsperiode 2018 – 22 – die vollständige Ausbildung online an. Alle Veranstaltungen dieser Reihe sind geeignet sowohl für Anfänger als auch für die erfahrenen Betriebsräte, die entweder noch nicht geschult sind oder ihr Wissen einige Jahre nach ihrer ersten Teilnahme nun auf den neuesten Stand bringen möchten.

Starten Sie, falls noch nicht geschehen, Ihre Ausbildung mit Basis I (Grundlagen). Das ist Voraussetzung für Basis II (Mitwirkung und Mitbestimmung), Basis III (Personalplanung, Einstellungen, Eingruppierungen, Versetzungen), Basis IV (Kündigung & Kündigungsschutz) und Basis V (Interessenausgleich und Sozialplan).

Jedes dieser viertägigen Online-Seminare enthält als Zugabe ein „Corona-Spezial“, etwa die Pandemie-Regeln zur BR-Sitzung und zur Betriebsversammlung in Basis I (Februar) oder das geplante neue Mitbestimmungsrecht zum Homeoffice und zum Einsatz künstlicher Intelligenz in Basis II (März).

Sehen Sie sich die Seminarreihe gleich an: mehr …