Der BR will die Arbeitszeit neu regeln:

Mitbestimmung – ja oder nein?

on 12. Mai 2017 Arbeitszeit, BetrVG with 0 comments

Die Arbeitszeit zählt zum Kerngeschäft des Betriebsrats. Hier hat er weitreichende Mitbestimmungsrechte (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Die muss der BR besonders dann in Anspruch nehmen, wenn kein Tarifvertrag gilt. Auf die Verteilung der Arbeitszeit kann er direkt Einfluss nehmen. Nur auf die Dauer hat das Gremium keinen direkten Einfluss.
Die wichtigsten Infos:

Der Betriebsrat hat bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit mitzubestimmen. Da dies in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG geregelt ist, kann eine Arbeitszeitregelung zur Not über eine Einigungsstelle durchgesetzt werden. Dazu gehören auch die Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Dabei hat der BR ein Initiativrecht: Wenn er will, darf er sogar ein völlig neues Arbeitszeitmodell fordern.

Das Mitbestimmungsrecht beschränkt sich allerdings auf die Lage der Arbeitszeit am Tag, die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage und die Lage der Pausen –deren Dauer hingegen ist mitbestimmungsfrei. Wenn diese nicht im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag geregelt ist, gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes.

Einige Einzelfälle sollen Umfang und Grenzen des Mitbestimmungsrechts aufzeigen:

Wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit verlängern will …

… besteht keine Mitbestimmung. So lange er sich ans Arbeitszeitgesetz hält, darf er die Dauer der Arbeitszeit mitbestimmungsfrei verändern. Es sei denn, diese ist im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag geregelt. Dann gilt natürlich, was darin steht (Günstigkeitsprinzip).

Schicht- oder Dienstpläne …

… sind mitbestimmungspflichtig, weil sie den Beginn und das Ende der Arbeitszeit regeln. Dabei muss der Arbeitgeber alle Regelungen im Detail mit dem Betriebsrat abstimmen.

Das heißt konkret: Bei Regelungen zur Schichtarbeit bestimmt der Betriebsrat mit, ob überhaupt in Schicht gearbeitet wird, und wie die Schichtpläne aussehen: Etwa wie viele Schichten gefahren, wie die Mitarbeiter den Schichten zugeordnet werden und welche Leiharbeitnehmer wann arbeiten.

Auch flexible Arbeitszeiten …

… unterliegen der Mitbestimmung. Dazu gehören zum Beispiel Vereinbarungen zur Gleitzeit (»gleitende Arbeitszeit«), Kernarbeitszeit, Vertrauensarbeitszeit und sonstige flexible Arbeitszeitmodelle,. Das heißt, der BR kann sowohl ihre Einführung als auch ihre Veränderung oder Abschaffung fordern bzw. mitbestimmen.

Und was ist mit Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst?

Ebenfalls mitbestimmungspflichtig. Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst sind Arbeitszeitmodelle, bei denen sich Beschäftigte abrufbereit halten müssen, bis sie zum Arbeitseinsatz kommen.

Bei der Rufbereitschaft – auch Hintergrunddienst genannt – kann der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort zwar frei bestimmen, muss allerdings mobil erreichbar und in der Nähe des Einsatzortes bleiben. Die Zeit der Rufbereitschaft liegt außerhalb der Arbeitszeit und ist nicht vergütungspflichtig.

Beim Bereitschaftsdienst muss sich der Arbeitnehmer an einem mit dem Arbeitgeber vereinbarten Ort aufhalten. In der Regel ist das der Betrieb. Der Bereitschaftsdienst ist nach einem neuen Urteil des BAG (29.6.2016 – 5 AZR 716/15) mit dem Mindestlohn zu vergüten.

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht in beiden Fällen.

 

Praxis-Tipp

Manchmal bestehen uralte Betriebsvereinbarungen, die keiner richtig kennt. Deshalb: Lest einmal alle im Betrieb bestehenden Betriebsvereinbarungen zum Thema Arbeitszeit durch und geht folgenden Fragen nach:

  • Entsprechen diese den Bedürfnissen der Beschäftigten?
  • Sind sie gerecht? das heißt:
    – Sichern sie eine geregelte Arbeitszeit?
    – Ermöglichen sie ein gewisses Maß an Zeitsouveränität?
    – Ist gewährleistet, dass Mehrarbeit erfasst und ausgeglichen wird?

Wenn der BR eine dieser Fragen mit „Nein“ beantworten muss, sollte er überlegen, ob er eine neue Regelung anstrebt.
Es gibt gar keine BV zur Arbeitszeit? Das wäre schlimm. Der BR sollte sich sofort an die Arbeit machen!

Übrigens: Wir sind Arbeitszeit-Experten.
Wenn der BR möchte, kommen wir ins Haus: Eine Inhouse-Schulung oder eine Beratung – alles ist möglich.

 

Das Seminar zum Thema:

Basis II – Mitwirkung & Mitbestimmung
18. – 21. Februar 2019, relaxa Hotel Bellevue Hamburg

In diesem Seminar sind die Mitbestimmung, unter anderem in dem beschriebenen Fall des Datenschutzes, sowie der Abschluss von Betriebsvereinbarungen die Kernthemen.